Schützenbruderschaft
St. Georg
Holthausen-Beerlage e.V.
Mitglied im Bund der deutschen historischen Schützenbruderschaften, Köln


Satzung der
Schützenbruderschaft St. Georg Holthausen-Beerlage e.V.

§ 1 Der Verein trägt den Namen: Schützenbruderschaft St. Georg Holthausen-Beerlage e.V.. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Steinfurt eingetragen und hat seinen Sitz in Laer-Holthausen.

§ 2 Die Schützenbruderschaft St. Georg Holthausen-Beerlage ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind.

§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Erfüllung christlicher und mildtätiger Aufgaben, sowie insbesondere die Förderung des Schützenbrauchtums. Alle Ämter und Posten sind ehrenamtlich. Bei der Auflösung oder beim Austritt hat niemand vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Bruderschaft. Königsschilder und Pokale werden unwiderruflich Eigentum der Bruderschaft.

§ 4 Mitglied werden kann jeder Bürger Holthausens oder der Beerlage, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Dieser legt es der Generalversammlung zur Beschlußfassung vor. Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder die Gepflogenheiten der Bruderschaft zu akzeptieren und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. j.J.. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluß kann auf Anordnung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Solche Gründe sind - Verbands- oder Bruderschaftsschädigendes Verhalten, üble Nachrede, Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr oder wegen Nichterfüllung einer der Bruderschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtung. Berufung an die Generalversammlung ist statthaft.

§ 5 Durch die Zahlung des ersten Jahresbeitrages ist die Mitgliedschaft erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitglieder ab dem vollendeten 65. Lebensjahr sind beitragsfrei. Jedes Mitglied hat an allen von der Bruderschaft durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen, insbesondere an der Generalversammlung, am Schützenfest und sonstigen Aktivitäten. An den kirchlichen Veranstaltungen sollen alle Mitglieder teilnehmen, ebenso an Begräbnissen von Mitgliedern. Alle Mitglieder haben freien Eintritt zum Schützenfest und zur Generalversammlung.

§ 6 Organe der Schützenbruderschaft St. Georg Holthausen-Beerlage sind
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Jährlich einmal ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Zur Generalversammlung wird durch Bekanntmachung in der Westfälischen Nachrichten und der Münsterischen Zeitung, min. 3 Wochen vorher, eingeladen; ebenso durch Aushang an den örtlichen öffentlichen Plätzen. Die Generalversammlung wird vom Brudermeister, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Abweichungen sind in § 8 aufgeführt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handzeichen, falls niemand schriftliche Abstimmung verlangt. Zur Annahme eines Antrages genügt Stimmenmehrheit, soweit im § 8 nichts gegenteiliges bestimmt ist. Eingaben zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Brudermeister einzureichen. Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

§ 8 Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes und der Chargierten
- Beschlußfassung über Jahresrechnung und Etat
- Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich, ebenfalls sind für die vorgenannten Fälle 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Sind in einer Generalversammlung, in der einer der zwei letzten Punkte verhandelt wird, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Generalversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Beschlüsse bedürfen aber auch in diesem Fall der 3/4-Mehrheit. Die Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand besteht aus dem Brudermeister, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Diese werden von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Außerdem gehören dem Vorstand, jedoch nur mit beratender Funktion, an der Präses, Hauptmann und Oberst, sowie der König des letzten Schützenfestes.

§ 10 Gesetzliche Vertreter gemäß § 26 BGB sind der Brudermeister und sein Stellvertreter.

§ 11Aufgaben des Vorstandes sind die
- Führung der laufenden Geschäfte
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Erstattung des Tätigkeitsberichtes
- Beantragung des Ausschlusses von Mitgliedern
- Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stv. Brudermeister einberufen und geleitet. Die aus diesen Sitzungen resultierenden Vorschläge und Anregungen trägt der Vorstand in der Generalversammlung zur Diskussion und Beschlußfassung vor.

§ 12 Das Offizierskorps besteht aus einem Oberst, zwei Adjudanten, einem Hauptmann, einem Fähnrich, zwei Fahnenoffizieren und vier Scheffern. Er wird ebenso wie der Vorstand in der Generalversammlung gewählt, jedoch jedesmal nur auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Die Generalversammlung ist berechtigt, auch abwesende Mitglieder zur Postenübernahme zu wählen. Bei Nichtannahme dieses - ohne triftigen Grund - erfolgt Ausschluß aus der Bruderschaft.

§ 13 Beim Sterbefall eines Schützenbruders nehmen alle abkömmlichen Schützenbrüder und der Vorstand mit Fahne und Kranz an der Beerdigung teil.

§ 14 Die Bruderschaft pflegt das Brauchtumsschießen, besonders das Königsschießen. Es soll vom Schießmeister der Bruderschaft gut vorbereitet werden. Nach 2-jähriger Mitgliedschaft hat man das Recht auf den Königsschuß. Ebenso wird das Fahnenschlagen anläßlich des Schützenfestets gefördert.

§ 15 Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher auf das sorgfältigste aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffungen von Königsketten und Ausrüstung sollen kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft beteiligen.

§ 16 Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm ist.

§ 17 Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die St. Marien Pfarre in Holthausen mit der Maßgabe, daß die Pfarre das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z.B. Fahnen, Königsketten, Urkunden, Protokollbücher und sonstige Unterlagen aufbewahren soll. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muß die Pfarre das Vermögen und die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.

§ 18 Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, sowie mit der Bruderschaft, sollen durch den Vorstand geschlichtet werden. Sollte dieses nicht gelingen, so wird aus 2 Vorstandsmitgliedern und 2 Schützenbrüdern ein Schiedsgericht gebildet, das sodann die Streitigkeiten zu schlichten hat. Der gerichtliche Klageweg sollte möglichst vermieden werden.

§ 19 Diese Satzung wurde am 01.04.1995 von der Generalversammlung beschlossen. Die Teilnehmerliste trägt 48 Unterschriften.